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Neue Regelungen zur Gefahrenstoffverordnung von Asbest

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24.02.2025

Zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit von Arbeitnehmenden, gibt es seit Dezember 2024 eine neue Regelung zur Gefahrstoffverordnung, für den Umgang mit Asbest in Deutschland. Diese neue Anpassung soll Gesundheitsrisiken, die von Asbest ausgehen, weiter minimieren und zuverlässigen Schutz bieten.

Folgende neue Regelungen für den Umgang mit Asbest treten in Kraft (Auszug):

Mitwirkungs- und Informationspflichten:
Durch die neue Informations- und Mitwirkungspflicht muss derjenige, der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst, dem beauftragten Unternehmen künftig alle ihm vorliegenden Informationen über die Bau- und Nutzungsgeschichte, vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe sowie das Baujahr des Objektes schriftlich oder elektronisch zur Verfügung stellen. Dies gilt ausdrücklich auch für private Haushalte.

Gefährdungsbeurteilung:
Der Arbeitgeber hat, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, die vom Veranlasser zur Verfügung gestellten Unterlagen dahingehend zu prüfen, ob Gefahrstoffe bei den Tätigkeiten freigesetzt werden und somit zu einer Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten führen können. Sollten die zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht ausreichend sein, so hat der Arbeitgeber in einer besonderen Leistung – zum Beispiel durch externen Sachverstand - selbst zu prüfen, ob eine Gesundheitsgefährdung seiner Angestellten vorliegen könnte. Die daraus resultierende technische Erkundung ist dann unter Umständen eine Voraussetzung für die Durchführung der Tätigkeiten.

Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen für Asbest:
Die Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen zu Asbest werden im §11 konkretisiert - auch wird das Überdeckungsverbot neu gefasst. Demnach ist eine feste Überdeckung oder Überbauung asbesthaltiger Bauteile oder Materialien in oder an baulichen Anlagen, die beim Einbau einzeln befestigt wurden, verboten. Auch sind Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an nicht vollflächig beschichteten Asbestzementdächern und Außenwandverkleidungen aus Asbestzement verboten. Das Überdeckungsverbot wird somit neu definiert und gilt für „einzelne Befestigungen“ (z.B. AZ-Platten, Flexplatten, AZ-Kanäle usw.) für außen und innen.

Weitere Neuerungen:

Der Begriff „Sanierungsarbeiten“ wird außerdem neu definiert: Eine „räumliche Trennung“ und „vorläufige Sicherung“ liegt vor, sofern ein vollständiges Entfernen nicht sofort möglich ist. In diesem Zusammenhang wird auf die TRGS519 und weiterhin auf die Asbestrichtlinie verwiesen.

Zu den Instandhaltungsarbeiten gelten in der neuen Gefahrstoffverordnung jetzt auch Tätigkeiten zur „funktionalen Instandhaltung“ im Bereich geringer und mittlerer Risiken (Ampel-Modell).

Dazu gehören unter anderem:

  • Das Setzen neuer Steckdosen in Wänden
  • Anpassung an Brandschutzanforderungen
  • Modernisierung der Gebäudetechnik
  • Altersgerechtes Umbauen
  • Energetische Sanierung
  • Die serielle Sanierung - bei der unter anderem Fassaden- und Dachelemente verankert werden, denn die Gebäudefassade kann z.B. asbesthaltige Putze, Spachtelmassen, Fugenmassen oder andere bauchemische Produkte enthalten.

Implementierung Akzeptanz- und Toleranzkonzentration
Für den Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen wird ein risikoorientiertes Maßnahmenkonzept implementiert. Ein Ampelmodell ermöglicht es den Unternehmen, Schutzmaßnahmen entsprechend dem Risiko gezielt festzulegen. Je höher die Exposition am Arbeitsplatz, desto umfassender müssen die Schutzmaßnahmen sein. Dieses Risikokonzept aus der TRGS 910 wird nun in die Gefahrstoffverordnung implementiert.

Diese 3 Risikostufen werden unterschieden:

  • Geringes Risiko – Verbleib unterhalb der Akzeptanzkonzentration von <10.000 F/m3 und somit geringe Anforderungen an Schutzmaßnahmen im Umgang mit Asbest
  • Mittleres Risiko – Überschreitung der Akzeptanzkonzentration bis Erreichen der Toleranzkonzentration von <100.000 F/m3
  • Hohes Risiko – >100.000 F/m³ und somit hohe Anforderungen an Schutzmaßnahmen im Umgang mit Asbest

Für Tätigkeiten unter der Exposition von 1.000 F/m3 gelten keine asbestspezifischen Anforderungen.

Wir von Eurofins Umwelt Deutschland begleiten Ihre Asbestuntersuchung von der Probenahme bis zum Prüfbericht. Erhalten Sie Gewissheit, ob Ihre Proben Asbest enthalten und ob weiterer Handlungsbedarf nötig ist.

Informieren Sie sich hier: https://www.eurofins.de/umwelt/schadstoffe-mikrobiologie/asbest/

Oder schreiben Sie uns: info-umwelt@eurofins.de