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KARL - Neue Herausforderung für kommunale Kläranlagen

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14.01.2025

Zum Ende des Jahres 2024 verfasste die Europäische Union eine Erweiterung der EU-Kommunalabwasserrichtlinie (KARL). Diese stellt einige kommunale Kläranlagen vor eine große Herausforderung. Eine Umsetzung in nationales Recht für Deutschland ist vorrausichtlich für Mitte 2027 geplant.

Die Erweiterungen der Richtlinie, die besonders für die kommunalen Kläranlagen relevant sind, erschließen sich zum einen aus Artikel 7 (KARL). In dieser Erweiterung liegt auch die erste Herausforderung für die Betreiber, denn die Grenzwerte für die Nährstoffe von anorganischem Gesamtstickstoff und Gesamtphosphor wurden erneut deutlich herabgestuft:

GK 5 > 150.000 EW Nges. 8 mg/l, P 0,5 mg/l (früher GK 5 > 100.000, N = 13 mg/l P = 1,0 mg/l)
GK 4 > 10.000 EW Nges. 10 mg/l, P 0,7 mg/l (früher N = 18 mg/l, P = 2,0 mg/l)

Hier müssen sich einige der Kläranlagenbetreiber auf größere Optimierungsmaßnahmen einstellen.

In Artikel 8 geht es um die Erweiterung der Kläranlage mit der sogenannten 4. Reinigungsstufe.

Dies betrifft:

  • alle Kläranlagen > 150.000 Einwohner
  • Kläranlagen ab einer Ausbaugröße von 10.000 Einwohner in Gebiete mit einem Risiko für die menschliche Gesundheit und der Umwelt.

In der Richtlinie sind auch die zeitlichen Abläufe zur Umsetzung der einzelnen Punkte (bis zum Jahr 2045) festgelegt.

Die 4. Reinigungsstufe hat die Aufgabe im Abwasser vorhandene Spurenstoffe (z.B. Arzneimittelwirkstoffe, Röntgenkontrastmittel, Pestizide, PFAS uvm.) bis zu einem gewissen Grad (80 %) zurückzuhalten. Hierfür gibt es bereits verschiedene Verfahren (z.B. Aktivkohle und Ozonierung) oder auch Verfahrenskombinationen.

In Deutschland haben einige Kläranlagen - vor allem in Baden-Württemberg - bereits schon vor der Erweiterung der „KARL“ die 4. Reinigungsstufe eingeführt oder befinden sich im Umbau. Dabei wurde unter anderem die Handlungsempfehlung vom Kompetenzzentrum Spurenstoffe (KOMS) angewandt. Diese Handlungsempfehlung enthält wichtige Informationen zur Errichtung einer 4. Reinigungsstufe.

Unter anderem enthält die Handlungsempfehlung auch eine Liste mit 50 relevanten Parametern (Spurenstoffliste A-2017). Im Allgemeinen wird empfohlen im Vorfeld mehrere 48- bzw. 72 Stunden-Mischproben vom Zu- und Ablauf zu entnehmen und diese auf die Parameter der Spurenstoffliste A-2017 zu analysieren. Dies unterstützt die Auswahl der optimalen Ausbaugröße sowie der optimale Verfahrensvariante. Eine weitere weniger detaillierte Liste (Liste B) dient zu Überwachung der errichteten Anlage im Betrieb.

Auch in der KARL-Richtlinie wird eine Überwachungsliste definiert. Die Schadstoffe sind hier in zwei Kategorien unterteilt. Wichtig ist, dass die Zahl der ausgewählten Substanzen aus der „Kategorie 1“ mindestens zweimal so hoch sein muss, wie die aus „Kategorie 2“.

  • Kategorie 1 - leicht behandelbar (Amisulprid, Carbamazepin, Citalopram, Clarithromycin, Diclofenac, Hydrochlorthiazid, Metoprolol und Venlafaxin)
  • Kategorie 2 – leicht entfernbar (Benzotriazol, Candesartan, Irbesartan, Gemisch aus 4-Methylbenzotriazol und 5-Methylbenzotriazol)

Wir bei Eurofins Umwelt Deutschland unterstützen Sie bei der Umsetzung der neuen Richtlinien bei Ihrer Kläranlage und untersuchen die neu festgelegten Parameter. Sprechen Sie uns an!