Änderungen bei Abfallverzeichnisverordnung und Deponieverordnung
13. August 2020 – Abfallverzeichnisverordnung (AVV) und Deponieverordnung (DepV) haben sich geändert. Die AVV regelt die Bezeichnung von Abfällen und deren Einstufung nach ihrer Gefährlichkeit auf Basis der gefahrenrelevanten HP-Kriterien HP 1-15. Damit gibt es ein einheitliches Abfallverzeichnis, das für alle europäischen Mitgliedstaaten verbindlich ist.
Wichtige Änderungen:
- Für persistente organische Schadstoffe (POP) gelten strengere Grenzwerte. In der AVV sind 16 POP aufgeführt. Werden die Grenzwerte im Anhang IV der EU-POP Verordnung (2019/1021/EU) überschritten, so sind die Abfälle als gefährlich einzustufen.
- Die zuständige Behörde kann auf Grundlage neuer Erkenntnisse abweichende Einstufungen vornehmen. Solche Einstufungen müssen sie mit allen relevanten Informationen an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) melden.
- Neue Teilkonkretisierung (Präzisierung) von der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP14 „ökotoxisch“. Abfall, der unmittelbare oder mittelbare Gefahren für einen oder mehrere Umweltbereiche darstellt oder darstellen kann.
Die AVV setzt Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) sowie des europäischen Abfallverzeichnisses (2000/532/EG) in nationales Recht um. Die Europäische Kommission hat mit der Entscheidung 2008/532/EG für alle europäischen Mitgliedstaaten ein einheitliches Abfallverzeichnis EAV festgelegt. Die Abfallverzeichnisverordnung AVV regelt die Bezeichnung von Abfällen und deren Einstufung nach ihrer Gefährlichkeit.
Weiterhin wurde die Deponierichtlinie (2018/850/EU) ins nationale Recht umgesetzt. Danach sollen Abfälle, die zur Wiederverwendung oder zum Recycling getrennt werden, nicht mehr auf Deponien abgelagert werden. Weiterhin dürfen auf Grundlage der Änderung der EU-Quecksilberverordnung (2017/852/EU) keine quecksilberhaltigen Abfälle mehr in untertägigen Zwischenlagern gelagert werden. Weitere wichtige Änderungen:
- Der Grenzwert für TOC nach DIN EN 15936 (Total Organic Carbon) wurde für Bodenmaterial für die geologische Barriere sowie für die Deponieklassen 0 und 1 verändert.
- Die anzuwendende Methodik für die Bewertung der Abfallcharakterisierung wurde festgelegt.
- Die Probenahme ist durch eine fachkundige Person durchzuführen. Die Fachkunde ist durch eine qualifizierte technische Ausbildung, Berufserfahrung und eine Probenahmeschulung nach PN 98, die alle 5 Jahre wiederholt werden muss, gegeben.
- Bei Stilllegung der Deponie muss die zuständige Behörde sowohl die Deponie als auch die dazugehörigen technischen Einrichtungen abnehmen.
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