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7 Fakten zur Mantelverordnung: Fakt 7: Dokumentations- und Anzeigepflichten

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20.07.2023

  • Neue EBV regelt Dokumentationspflichten beim Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe
  • Umfangreiche Daten müssen dokumentiert werden
  • Behörde kann bodenkundliche Begleitung fordern

 

 

Fakt 7 von 7 unserer Serie zur Mantelverordnung

Die am 01.August 2023 in Kraft tretende Mantelverordnung regelt die Dokumentations- und Anzeigepflichten beim Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke. Bei größeren Maßnahmen im Bereich der durchwurzelbaren Schicht kann eine bodenkundliche Begleitung gefordert werden.

Was sind die notwendigen Dokumentationen?

  • Anzeigepflichten
    Der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen oder ihrer Gemische ist der zuständigen Behörde vom Verwender vier Wochen vor Beginn des Einbaus anzuzeigen, wenn das vorgesehene Gesamtvolumen an mineralischen Ersatzbaustoffe mindestens 250 m³ beträgt. Zwei Wochen nach dem Einbau müssen in einer Abschlussanzeige die tatsächlich eingebaute Menge und die verwendeten Materialklassen an die zuständige Behörde übermittelt werden. Für Schlacken und Aschen bestehen zusätzliche Einbaubeschränkungen und Mindesteinbaumengen. Findet mit dem Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen keine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit und des Bodens statt, entfällt die Anzeigepflicht.
  • Ersatzbaukataster
    Die Verwendung anzeigepflichtiger mineralischer Ersatzbaustoffe soll von der zuständigen Behörde in einem Kataster dokumentiert werden. Darin müssen die Angaben der Vor- und der Abschlussanzeige aufgenommen werden. Durch die Dokumentation in einem Kataster können diese Materialien nach Rückbau des technischen Bauwerks für weitere Maßnahmen genutzt werden. Diese Vorgehensweise entspricht dem Prinzip des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
  • Dokumentation der Güteüberwachung
    Betreiber einer Aufbereitungsanlage müssen Probenahme- und Probenvorbereitungsprotokolle, Messergebnisse und Prüfzeugnisse sowie die Klassifizierung des Materials fünf Jahre aufbewahren. Das Prüfzeugnis des Eignungsnachweises ist für die Dauer des Anlagenbetriebs aufzubewahren. Die Verordnung regelt ebenfalls die Pflicht, die Dokumentation der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  • Bodenkundliche Begleitung von Einbaumaßnahmen
    Die Genehmigungsbehörde hat die Möglichkeit, bei Maßnahmen, die die durchwurzelbare Bodenschicht auf mehr als 3.000 m² beanspruchen, eine bodenkundliche Baubegleitung nach DIN 19639 zu verlangen. Die neu entwickelte DIN gibt eine Handlungsanleitung zum baubegleitenden Bodenschutz.

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