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7 Fakten zur Mantelverordnung: Fakt 4: Verfüllung im Rahmen von BBodSchV und Länderöffnungsklauseln

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Mantelverordnung Fakt4: Verfüllung

12.04.2023

Eurofins Umwelt bietet Analytik sowohl nach neuer BBodSchV als auch nach EBV und bestehender Verfüllrichtlinien an

 

Fakt 4 von 7 unserer neuen Serie zur Mantelverordnung

Die zum 01. August 2023 in Kraft tretende Mantelverordnung soll bundeseinheitliche Regelungen sowohl für die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) als auch für Verfüllungen nach BBodSchV schaffen.

Werden mineralische Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke verbracht, greift das Regelwerk der EBV. Verfüllungen außerhalb von technischen Bauwerken werden durch die neue BBodSchV geregelt. Da bei vielen Maßnahmen im Vorfeld nicht absehbar ist, ob zum Beispiel der Boden in ein technisches Bauwerk oder in einer Verfüllung verbracht wird, haben die beiden Regelwerke die Untersuchungsparameter und Grenzwerte harmonisiert. Das Untersuchungsspektrum der Tabelle 3 (BM0*/BG0*) nach EBV entspricht der Tabelle 4 nach BBodSchV für Materialien für das Auf- oder Einbringen unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht. Somit sind mit den Untersuchungsergebnissen nach EBV oder BBodSchV beide Verwertungswege möglich.

Die geforderte Länderöffnungsklausel für Verfüllungen war eine Voraussetzung, damit die Mantelverordnung den Bundesrat passieren konnte. Somit kann beispielsweise Bayern ihre bestehenden Leitlinien für die Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen nutzen. Nach Veröffentlichung der Mantelverordnung wurde ebenfalls eine überarbeite Leitlinie für die Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen in Bayern veröffentlicht. Der Leitfaden in Bayern nutzt die Zuordnungswerte nach LAGA. Für die meisten Bundesländer kommen nach Inkrafttreten der Mantelverordnung die landespezifischen Verfüllrichtlinien nicht in Frage.

Was spricht für eine bundeseinheitliche Regelung?

  • Überführbare Regelwerke zwischen EBV und BBodSchV
  • Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen über Landesgrenzen nach einheitlichen Regelungen
  • Wasser-Feststoffverhältnis von 2:1 bildet die Realität besser als das 10:1-Eluat ab
  • Im Gegensatz zur LAGA bietet die Mantelverordnung Rechtssicherheit

Bei den Eurofins Umwelt-Gesellschaften können Sie akkreditierte Untersuchungen für die Ersatzbaustoffverordnung, Bundesbodenschutzverordnung und Verfüllrichtlinien beauftragen. Im Rahmen der BBodSchV bieten wir eine akkreditierte Probenahme an.

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