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7 Fakten zur Mantelverordnung: Fakt 2: Unterschiedliche Wasser-Feststoffverhältnisse – 10:1 vs. 2:1

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Mantelverordnung - Eluate

16.02.2023

  • Unterschiedliche Wasser-Feststoffverhältnisse in den Verordnungen
  • Mehr Probenmaterial nötig
  • Genaue Untersuchungsstrategien planen

Eurofins Umwelt bietet die geforderten Elutionsverfahren mit akkreditierter Analytik an

 

Fakt 2 von 7 unserer Serie zur Mantelverordnung

Am 01. August 2023 tritt die neue Mantelverordnung in Kraft, die unter anderem die neue Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und die Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) beinhaltet. Neben einer Verschiebung von Feststoffuntersuchungen hin zu vermehrter Eluatanalytik ändert sich auch das Wasser-Feststoffverhältnis der Eluate von 10:1 zu 2:1.

Ältere Regulierungen, wie LAGA und Deponieverordnung (DepV), schreiben ein Wasser-Feststoffverhältnis der Eluate von 10:1 vor. Neue Verordnungen wie EBV und aktualisierte BBodSchV sehen bei der Eluatherstellung ein Wasser-Feststoffverhältnis von 2:1 vor. Durch das konzentriertere Wasser-Feststoffverhältnis werden mehr lösliche Verbindungen aus dem Feststoff gelöst. Bei gut wasserlöslichen Verbindungen (wie z. B. Chlorid) kann die Auslaugung bis zu Faktor 5 höher sein. Bei organischen Verbindungen, die in der Regel schlechter wasserlöslich sind, ist der Unterschied nicht so gravierend.

Die Eluate können als Schüttel- oder Säuleneluat nach DIN 19529 und DIN 19528 hergestellt werden. In der Regel werden Untersuchungen mit dem schnelleren und kostengünstigeren Schütteleluat durchgeführt, aber bei Überschreitung von Materialwerten und damit einhergehender Einstufung in eine andere Materialklasse können Säuleneluate, wie z. B. von PAK, zu niedrigeren Werten führen.

Welche Konsequenz haben die unterschiedlichen Wasser-Feststoffverhältnisse?

  • Aufgrund des höheren Wasser-Feststoffverhältnisses wird mehr Probenmaterial benötigt. Dies wirkt sich auch auf die Probenahme aus, denn je nach Korngröße wird das 2,5- bis 8-fache an Material benötigt.
  • Die bekannten Ergänzungsparameter für die DepV auf Basis der vorherigen LAGA-Untersuchung sind mit der EBV nicht mehr möglich. Hierdurch sind Doppeluntersuchungen wahrscheinlich.
  • Eine vorherige Untersuchung auf LAGA und nachträglich beauftragte Untersuchung nach EBV ist nicht möglich, da für die Eluatherstellung unterschiedliche Korngrößen verwendet werden. Dies kann gerade in der Übergangszeit häufiger vorkommen, da LAGA und EBV angewendet werden.
  • Die Auslaugungsstärke ist mit den neuen Verordnungen höher als bei LAGA und DepV. Damit sind die Ergebnisse realitätsnäher als in der Vergangenheit.
  • Im 2:1-Eluat werden zusätzliche Parameter, wie PAK, untersucht.

Die Eurofins Umwelt-Gesellschaften verfügen in akkreditierten Laboren über die geforderten Schüttel- und Säulenverfahren. Wir bieten die notwendigen Analysen, beraten zu kommenden Untersuchungsstrategien und passen unsere Untersuchungspakete bis zum Inkrafttreten der Mantelverordnung laufend an. Sprechen Sie uns an.

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