5 Fakten zur TrinkwV: Fakt 5: Informationspflichten
07.12.2023
- Zusätzliche wirtschaftliche Informationspflichten
- Jährliche Infos zur Beschaffenheit des Trinkwassers
- Vollumfängliche Informationspflicht bei Überschreiten von Grenzwerten
Die neue Trinkwasserverordnung (TrinkwV) ist im Juni 2023 in Kraft getreten. Darin regeln die Abschnitte 10 und 11 die Pflicht der Betreiber, Anschlussnehmer (Eigentümer) und Verbraucher regelmäßig über den Zustand des abgegebenen Wassers zu informieren. Das gilt auch, wenn Grenz- oder Höchstwerte nicht eingehalten werden. Neu dazugekommen sind wirtschaftliche Informationspflichten, wie zu Preisen, Wasserverlustraten oder zum Wassersparen. Alle Betreiber von Wasserversorgungsanlagen, die ihr Wasser öffentlich oder gewerblich abgeben, sind dazu verpflichtet.
Regelmäßige Infos
Konkret bedeutet das, dass sie Anschlussnehmer und Verbraucher mindestens einmal im Jahr über die Beschaffenheit des Trinkwassers informieren müssen.
Dazu gehören:
- die Gebühren und den Preis des gelieferten Trinkwassers pro Liter und Kubikmeter
- die abgenommene Wassermenge für das Kalenderjahr oder den Abrechnungszeitraum sowie – bei technischer Machbarkeit – über die Entwicklung der jährlichen Wasserabnahme im Vergleich mindestens zum letzten Abrechnungszeitraum
- die von vergleichbaren Haushalten durchschnittlich jährlich abgenommene Wassermenge
- die Adresse der Internetseite mit den Informationen nach § 46 und
- die Pflicht zum Entfernen oder Stilllegen von bestimmten Trinkwasserleitungen oder Teilstücken nach § 17 Absatz 1 und darüber, in welchen Fällen es angebracht ist, eine Wasserversorgungsanlage auf das Vorhandensein von Trinkwasserleitungen oder Teilstücken von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei zu untersuchen.
Überschreiten von Grenzwerten
Bei Überschreitungen von Grenzwerten oder Erreichen des technischen Maßnahmenwerts für Legionellen (§ 52) greift eine vollumfängliche Informations- und Transparenzpflicht. Betreiber von Wasserversorgungsanlagen müssen dann alle Anschlussnehmer und Verbrauchern über
- die Befunde
- die vom Gesundheitsamt angeordneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und
- die Rückkehr in den Normalbetrieb informieren.
Wer seinen Informationspflichten nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
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