Hexabromcyclododecan (HBCD)
Hexabromcyclododecan (HBCD)
Hexabromcyclododecan (HBCD) in Dämmstoffen
Hexabromcyclododecan (HBCD) ist ein ringförmiges, bromiertes Kohlenwasserstoffmolekül mit der chemischen Formel C12H18Br6. Der Stoff ist bei normalen Temperaturen fest und nur sehr wenig wasserlöslich. Eine seiner Eigenschaften ist technisch besonders wichtig: Der Stoff verzögert die Entzündung von Kunststoffen und verlangsamt die Ausbreitung der Flammen. Deshalb dient Hexabromcyclododecan (HBCD) vorwiegend als Flammschutzmittel für Kunststoffe und ist über lange Zeit und in vielen Polystyrol- bzw. Styroporplatten zur Wärmedämmung eingesetzt worden. HBCD hat allerdings negative Eigenschaften für Umwelt und Gesundheit. Es ist
- gesundheitsschädlich,
- persistent in der Umwelt vorhanden,
- reichert sich in Lebewesen an und
- verbreitet sich über weite Entfernungen.
Dienstleistungen der Eurofins Umwelt-Gesellschaften
Beim Abbruch von Gebäuden fallen schadstoffbelastete Styroporplatten und andere Materialien an, die ebenfalls Schadstoffe enthalten können. Spätestens Ende 2017 ist es beim Abbruch eines Gebäudes oder der Demontage von Styroporplatten, aber auch für Produzenten und Transporteure zwingend notwendig zu wissen, ob der dann vorgeschriebene gesetzliche Grenzwert eingehalten wird. Wir testen diese Bausubstanzen mit unserer präzisen Laboranalytik sowohl auf HBCD als auch auf andere Schadstoffe. Damit geben wir Planungssicherheit für die richtige Einstufung und Entsorgung als Abfall.
Verordnung 2016/460/EU
Mit der Verordnung 2016/460/EU hat die EU ihn bereits im Frühjahr 2016 in der POP (persistent organic pollutant)-Verordnung gelistet. Danach galten seit Oktober 2016 alle Abfälle, die HBCD über einem Grenzwert von 1000 mg/kg enthalten, als gefährlich und mussten als Sondermüll eingestuft und entsorgt werden. Nach der deutschen Abfallverzeichnisverordnung (AVV), die mit der POP-Verordnung verknüpft ist, werden HBCD-haltige Dämmstoffabfälle „Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält“, zugeordnet und waren nachweispflichtig. HBCD-haltige Stoffe durften nach der obigen Gesetzgebung nur in speziellen Verbrennungsanlagen entsorgt werden.
Nachweispflicht bei der Entsorgung
Aufgrund enormer Entsorgungsengpässe, die durch die obige Regelung entstanden sind, gelten seit August 2017 neue Richtlinien zur abfallrechtlichen Einstufung. HBCD-haltige Stoffe mit einem Gehalt von weniger als 3 % können wieder als „nicht gefährlicher“ Abfall eingestuft werden, allerdings gilt für diese Abfälle ein Vermischungsverbot mit anderen Abfällen. Zudem muss einer Nachweispflicht bei der Entsorgung nachgekommen werden und HBCD-haltige Abfälle so beseitigt werden, „dass die darin enthaltenen persistenten organischen Schadstoffe zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden“.