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Richtlinien & Verordnungen >> Mantelverordnung >> Ersatzbaustoffverordnung (EBV)

Ersatzbaustoffverordnung (EBV)

Untersuchungen für Eignungsnachweis und Fremdüberwachung

Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV, EBV) – Monitoring für die geforderte Güteüberwachung

Die Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung – ErsatzbaustoffV, EBV) legt bundeseinheitliche Grenzwerte für den in Deutschland größten Stoffstrom – mineralische Abfälle – fest. Sie ist Bestandteil der so genannten Mantelverordnung. Ihre Umsetzung dient dem Ressourcenschutz und ist ein wichtiger Baustein bei der Erreichung der Klimaziele 2030. Sie gibt Grenzwerte für bestimmte Schadstoffe vor, die der Hersteller des Ersatzbaustoffes gewährleisten muss. Dafür ist eine dreistufige Güteüberwachung vorgesehen:

  • der Eignungsnachweis
  • die werkseigene Produktionskontrolle
  • die Fremdüberwachung


Akkreditierte Untersuchungen nach Ersatzbaustoffverordnung (EBV) für technische Bauwerke

Die Eurofins Umwelt-Labore geben Ihnen Gewissheit bei der Überwachung Ihrer mineralischen Abfälle. In der Anlage der EBV sind die Tabellen enthalten, die die Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen festlegen. Hier finden Sie das Portfolio unserer Untersuchungen mit Bezug zu den jeweiligen Tabellen.

  • Eignungsnachweis mit dem ausführlichen Säuleneluat
    » RC Baustoffe (Anlage 4, Tab. 2.1/Tab. 2.2)
    » Boden Baggergut (Anlage 4, Tab. 2.1)
    » Gleisschotter (Anlage 4, Tab. 2.1)
    » Industrienebenprodukte (Anlage 4, Tab. 2.1)

  • Fremd- und Eigenüberwachung
    » RC Baustoffe (Anlage 1, Tab. 1) und jede zweite Überwachung zusätzlich (Anlage 4, Tab. 2.2)
    » Boden Baggergut (Anlage 1, Tab. 3 und bei spezifischen Verdacht Tab. 4)
    » Gleisschotter (Anlage 1, Tab. 2)
    » Industrienebenprodukte (Anlage 1, Tab.1)

  • Probenahme für die werkseigene Produktionskontrolle

  • Einstufung der mineralischen Ersatzbaustoffe (MEB) auf Basis der Materialwerte

  • Beratung im Bereich der Untersuchungsprogramme

  • Ergänzende Untersuchungen nach Deponieverordnung (DepV)

 

Eignungsnachweis »

Ersatzbaustoffe sind mineralische Baustoffe, die als Abfall oder als Nebenprodukt in Aufbereitungsanlagen hergestellt werden, oder bei Baumaßnahmen anfallen und direkt oder nach Aufbereitung in technische Bauwerke einsetzbar sind. Laut Bundesumweltministerium sind Bau- und Abbruchabfälle der größte Abfallstrom in Deutschland. Jedes Jahr fallen in Deutschland rund 250 Millionen Tonnen mineralische Abfälle an, wie Gleisschotter, Bau- und Abbruchabfälle (Bauschutt), Bodenmaterial, Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen. Das sind etwa 60 % des gesamten Abfallaufkommens in Deutschland.

Jedes Material, das im Rahmen der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) in Verkehr gebracht werden soll, benötigt bis 1. Dezember 2023 einen Eignungsnachweis. Dieser muss einmalig bei erstmaliger Inbetriebnahme der Aufbereitungsanlage und Ersatzbaustoffwechsel durchgeführt werden. Zudem beinhaltet der Eignungsnachweis die Erstprüfung der Materialwerte und eine Betriebsprüfung. Der Eignungsnachweis muss sowohl bei stationären als auch bei mobilen Anlagen durchgeführt werden.

Die Materialwerte für die Materialklasseneinstufung erfolgen beim Eignungsnachweis mit dem ausführlichen Säuleneluat. Hierfür werden die geforderten Parameter (Anlage 4, Tab. 2.1 der EBV) mit vier unterschiedlichen Wasser-Feststoffverhältnissen untersucht und die Ergebnisse der ersten drei Fraktionen auf ein Wasser-Feststoffverhältnis 2:1 kumulativ hochgerechnet. Im Gegensatz dazu wird bei der LAGA- und Deponieuntersuchung mit einem Wasser-Feststoffverhältnis von 10:1 gearbeitet. Die werkseigene Produktionskontrolle und die Fremdüberwachung können sowohl mit dem vereinfachten Säuleneluat nach DIN 19528:2009-01 als auch mit dem Schütteleluat nach DIN 19529:2015-12 mit einem Wasser-Feststoffverhältnis von 2:1 durchgeführt werden.

Art und Turnus der Untersuchungen mineralischer Ersatzbaustoffe im Rahmen der Güteüberwachung »

Bei güteüberwachten Recyclingunternehmen halbiert sich die notwendige Untersuchungsfrequenz und -menge.

 

Teilschritt

Untersuchungsverfahren

Turnus

Eignungsnachweis (EgN)

ausführlicher Säulenversuch (DIN 19528, Ausgabe Januar 2009)

Einmalig

werkseigene Produktionskontrolle (WPK)

Zur Herstellung des Eluats Säulenkurztest (DIN 19528, Ausgabe Januar 2009) oder Schüttelversuch (DIN 19529, Ausgabe Dezember 2015)

alle vier Produktionswochen, mindestens alle angefangenen 5 000 Tonnen, jedoch maximal 36 pro Jahr für RC, HMVA, GS, BM aus Aufbereitungsanlagen, BG

alle acht Produktionswochen, mindestens alle angefangenen 10 000 Tonnen, jedoch maximal 18 pro Jahr für CUM, GKOS, GRS, HOS, HS, SFA, BFA, SWS, SKG, SKA

Bei Erfüllung von Fußnote 1 alle 13 Produktionswochen, mindestens alle angefangenen 20 000 Tonnen, jedoch maximal sechs pro Jahr für CUM, GKOS, GRS, HOS, HS, SFA, BFA, SWS, SKG, SKA und alle acht Produktionswochen, mindestens alle angefangenen 10 000 Tonnen, jedoch maximal 18 pro Kalenderjahr für RC, HMVA, GS, BM aus Aufbereitungsanlagen, BG

Fremdüberwachung (FÜ)

Zur Herstellung des Eluats Säulenkurztest (DIN 19528, Ausgabe Januar 2009) oder Schüttelversuch (DIN 19529, Ausgabe Dezember 2015)

alle 13 Produktionswochen, mindestens alle angefangenen 15 000 Tonnen, jedoch maximal zwölf pro Jahr für RC, HMVA, GS, BM aus Aufbereitungsanlagen, BG

alle 26 Produktionswochen, mindestens alle angefangenen 30 000 Tonnen, jedoch maximal sechs pro Jahr für CUM, GKOS, GRS, HOS, HS, SFA, BFA, SWS, SKG, SKA

Bei Erfüllung von Fußnote 1 alle 26 Produktionswochen, mindestens alle angefangenen 60 000 Tonnen, jedoch maximal drei pro Jahr für CUM, GKOS, GRS, HOS, HS, SFA, BFA, SWS, SKG, SKA und alle 26 Produktionswochen, mindestens alle angefangenen 30 000 Tonnen, jedoch maximal sechs pro Kalenderjahr für RC, HMVA, GS, BM aus Aufbereitungsanlagen, BG

1) Für Mitglieder einer durch die zuständige Behörde anerkannten Güteüberwachungsgemeinschaft, Quelle: Bundesgesetzblatt, Mantelverordnung

FAQ »

Kosten und Aufwände:
» Woher kommen die höheren Kosten bei 2:1-Eluaten?
Ein Kostentreiber bei der Umstellung auf die EBV ist der Wechsel von 10:1 auf 2:1-Eluate. Dies hat deutliche Auswirkungen auf den Betrieb: Um eine gesetzeskonforme Bearbeitung Ihrer Proben zu gewährleisten, wird deutlich mehr Material benötigt. Dies hat zwei Gründe: Um zum Beispiel einen Liter zu untersuchendes Eluat zu erhalten, benötigt man bei einem 10:1-Eluat nur 100 g trockene Probe, beim 2:1-Eluat jedoch 500 g. Die der EBV zugrundeliegende Norm gibt je nach Größtkorn, also größter Durchmesser des zu prüfenden Materials, unterschiedliche Mengen vor. Beim Vorhandensein von groben Materialien >32 mm müssen mindestens 2500 g trockenes Material verarbeitet werden. Dadurch muss mehr Probenmaterial in allen Schritten von Anlieferung bis Entsorgung gehandhabt werden. Ein weiterer Kostenpunkt ist die Änderung des Analyseumfangs: Während einige Parameter aus dem Mindestuntersuchungsumfang herausgefallen sind (Phenolindex und Cyanide) werden PAK und PCB's bei Bauschutt- und Bodenproben aus dem Eluat erfasst. Um eine qualitativ hochwertige Analytik zu gewährleisten, werden die Eluate in dem Fall in Glasflaschen angesetzt. Außerdem ist eine ausführliche Zentrifugation der so erhaltenen Eluate unumgänglich.

Beauftragung:
» Wann soll ich meine Feststoffuntersuchung bei Bodenmaterial und Baggergut aus der Feinfraktion und wann aus der Originalsubstanz  beauftragen?
§ 9.4 gibt vor, dass bei Bodenmaterial und Baggergut mit weniger als 10 % Fremdbestandteilen die Feinfraktion <2 mm vermessen wird. Wenn eine Verunreinigung an der Oberfläche gröberer Materialien vermutet wird, so sollte in diesen Fällen dieses Material als eigene Laborprobe analysiert werden.

» Wann raten wir zu welcher Analyse?
Dies ist fallabhängig. Aber im Allgemeinen raten wir bei Boden ohne erkenn- oder erwartbare Fremdbestandteile Beauftragung aus der Feinfraktion <2 mm (Bsp. Naturnahe Gebiet am Waldrand, Felder). Bei vermuteter Belastung des Größtkorns sowie allgemein Anteilen von >10 % Anteil an mineralischen Fremdbestandteilen sollte stattdessen die Untersuchung aus der Originalsubstanz gewählt werden. Wichtig: Diese Unterscheidung gilt nur für die Feststoffparameter. Die aus dem Eluat bestimmten Parameter durchlaufen die Probenvorbereitung der DIN 19528 bzw. DIN 19529!

» Welche Eluatnorm kann ich für die Untersuchung verwenden?
Sowohl bei der werkseigenen Produktionskontrolle als auch der Fremdüberwachung können das Schüttelverfahren nach DIN 19529:2015-12 und der Säulenkurztest nach DIN 19528:2009-01 gleichrangig verwendet werden. Bei Vergleichsuntersuchungen sollte aber das jeweils gleiche Verfahren verwendet werden. Sonst sind Abweichungen in den Ergebnissen möglich.

» Welche Zusammenhänge zwischen EBV und BBodschV gibt es?
Fußnote 1 der EBV Anl. 1 Tab. 3 regelt, in welchem Maße EBV-geprüfter Boden in Anwendungen der BBodSchV verwendet werden kann. BM-0/BG-0 Material sind in § 7.3 sowie § 8.2 der BBodSchV nutzbar, die sich beide auf Anl. 1 Tab. 1 + 2 der BBodSchV beziehen. Die Materialwerte der EBV und die Vorsorgewerte der BBodSchV sind dabei jeweils identisch. Material, welches BM-0*/BG-0* entspricht, ist wiederum nach § 8.3.1 der BBodSchV verwendbar, was Anl.1 Tab. 4 der BBodSchV entspricht. Dabei ist aber zu beachten, dass EBV und BBodSchV unterschiedliche Methoden der Summenbildung verwenden. Bei der EBV fließen nach § 10.4 Messwerte über der Nachweis- aber unter der Bestimmungsgrenze mit der halben Bestimmungsgrenze in Summen ein. In der BBodSchV fließen Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze nicht in die Summe mit ein. Die Feststoffüberwachungswerte für RC-Material aus Anl.4 Tab. 2.2 der EBV sind wiederum der doppelte Vorsorgewert Lehm/Schluff aus Anl. 1 Tab. 1 BBodSchV.

» Was tun bei einer Abweichung von den Orientierungswerten?
Mit Ausnahme des Gießereirestsands handelt es sich bei pH und Leitfähigkeit jeweils um Orientierungswerte (siehe § 10.5). Die Ursache einer Abweichung von den Orientierungswerten ist jeweils zu ermitteln. Dabei sind Ihnen unsere Kundenbetreuer gerne behilflich. Im Falle von frisch gebrochenem Betonmaterial bietet sich zum Beispiel eine erneute Messung des Eluats nach vorheriger CO2-Begasung an.

» Für wen gilt der Eignungsnachweis?
Er gilt sowohl für stationäre als auch für mobile Anlagen. Bei mobilen Anlagen muss bei einem Baustoffwechsel/Baustellenwechsel ein erneuter Eignungsnachweis erstellt werden. Für den Eignungsnachweis müssen die Paramater Tab. 2.1 und für RC Baustoffe zusätzlich die Überwachungswerte nach Tab. 2.2 untersucht werden. Die Parameter aus Anlage 4 Tabelle 2.1 sind nicht deckungsgleich mit den Materialwerten aus Anlage 1. So werden bei Boden und Baggergut zusätzlich zu dem üblichen Messumfang aus Anlage 1 Tabelle 3 zum einen zusätzliche Parameter aus Anlage 1 Tabelle 4 gemessen (Phenole, Antimon, Molybdän und Vanadium) als auch Parameter, die in Anlage 1 nicht vorhanden sind (Chlorid, DOC). Für die Parameter aus Anlage 1 gelten dann jeweils die Materialwerte. Die Eluatwerte der nicht in Anlage 1 erfassten Parameter werden ohne Materialwertvergleich dokumentiert.

» Was ist der ausführliche Säulenversuch?
Der ausführliche Säulenversuch nach DIN 19528 beschreibt ein Perkolationsverfahren im Aufwärtsstrom für wasserdurchlässige Feststoffe. Dabei wird die zu untersuchende Substanz zunächst mit deionisierten Wasser gesättigt und dann bei konstanter Fließgeschwindigkeit eluiert. Es werden insgesamt vier Fraktionen unterschiedlicher relativer Volumina gesammelt und jeweils einzeln untersucht. Die Ergebnisse dieser Untersuchung erlauben dann Rückschlüsse über das kurz- und langfristige Freisetzungsverhalten von organischen wie anorganischen Stoffen aus dem untersuchten Material.

 

 

 

Minimale und optimale Probenmengen in Abhängigkeit vom Größtkorn

Größtkorn Optimale Probenmenge* Minimale Probenmenge*
(ggf. für Wiederholungsmessungen nicht ausreichend Material)
< 10 mm 2,5 kg 1,5 kg
> 10 – 22,4 mm 3,5 kg 2,0 kg
> 22,4 – 32 mm 5,0 kg 4,0 kg
> 32 mm 8,0 kg 6,0 kg

* Bitte beachten Sie, dass die von uns benötigten Mengen höher als die in der Norm genannten Mengen sind, um Verluste durch Wassergehalt, Rückstellungen, Wägeverluste etc., zu kompensieren. Die vorgeschlagenen Werte beziehen sich auf Material mit Wassergehalten unter 30 % für Untersuchungen gemäß Anhang 1 Tabelle 1-3 der EBV. Bei Untersuchungen zusätzlicher Materialwerte gemäß Tabelle 4 für Bodenmaterial, Baggergut und nicht aufbereiteten Bauschutt kann sich die benötigte Materialmenge erhöhen. Bitte halten Sie hier Rücksprache mit Ihrem Kundenbetreuer. Sollten Sie sehr stark wasserhaltige Proben (50 % und mehr) analysieren wollen, verdoppeln Sie bitte die in der Tabelle genannten Mengen.