Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz
Mantelverordnung, Ersatzbaustoffverordnung - was Sie jetzt wissen müssen
Mantelverordnung – Recyclingquote erhöhen, Boden und Grundwasser schützen, Nachhaltigkeit stärken
Möglichst große Mengen an mineralischen Abfällen wiederverwerten und die Bodenfunktionen nachhaltig sichern – das sind die wesentlichen Ziele der neuen Mantelverordnung. Sie ist am am 1. August 2023 in Kraft getreten. Was kommt damit auf Sie beim Umgang mit Ersatzbaustoffen und Bodenmaterialien zu?
Mantelverordnung: Die vier Säulen
Mit der neuen Mantelverordnung gibt es erstmals eine bundeseinheitliche Regelung, die Rechtssicherheit liefert. Sie beinhaltet mehrere aufeinander abgestimmte Verordnungen: die neue Ersatzbaustoffverordnung (EBV), eine Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sowie die Änderung von Deponie (DepV)- und Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). Die neue Verordnung setzt die Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sowie der Abfallrichtlinie der EU um. Durch die Priorisierung der Abfallhierarchie ist die Beseitigung von Abfall nur zulässig, wenn eine Verwertung nicht möglich ist. Mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sollen natürliche Ressourcen geschont und der Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sichergestellt werden.
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Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV, EBV) »
- Die EBV ist das Kernstück der neuen Mantelverordnung. Sie liefert die Grundlagen, um mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) zu verwerten. Damit sollen – wie im Kreislaufwirtschaftsgesetz gefordert – natürliche Primärrohstoffe geschützt werden. Durch die EBV als Bestandteil der Mantelverordnung werden die Anforderungen für den Einbau von MEB in technische Bauwerke bundeseinheitlich geregelt. Primäres Schutzgut in der EBV ist das Grundwasser. Werden für die unterschiedlichen Einbauklassen die Materialwerte und der Grundwasserabstand eingehalten, kann zukünftig die wasserrechtliche Erlaubnis entfallen. Genehmigte Maßnahmen dürfen noch bis 2031 nach den im Genehmigungsbescheid geltenden Bedingungen (z. B. LAGA) durchgeführt werden. Mit den Länderöffnungsklauseln bleibt es den Bundesländern vorerst weiter möglich, abweichende Regelungen zu erlassen.
Hier erhalten Sie mehr Informationen zur neuen Ersatzbaustoffverordnung >>
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Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV) »
- Die Neufassung der BBodSchV hat viele Aspekte des Bodenschutzes auf den aktuellen wissenschaftlichen Stand gebracht. Die BBodSchV soll vorsorglich dem Entstehen schädlicher Boden- und Grundwasserveränderungen entgegenwirken. Sie regelt den Bodenschutz außerhalb von technischen Bauwerken. Das schließt die Anforderungen an das Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in den Boden sowie Vorsorgewerte und zulässige Zusatzbelastungen ein.
Weiterhin wurden die zusätzlichen Anforderungen an das Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in einer durchwurzelbaren Schicht (Verfüllungen) definiert. Für Verfüllungen können aufgrund der Länderöffnungsklausel auch die landesspezifischen Verfüllrichtlinien angewendet werden. Die neue BBodSchV umfasst auch viele neue Schadstoffe wie PFAS (per- und polyfluorierte Alkylverbindungen), STV (sprengstofftypische Verbindungen) und Phenole (Nonylphenole).
Maßgebliche Änderungen bei der aktualisierten Bundes-Bodenschutzverordnung (1. August 2023)
- Vorsorgewerte
» Grenzwerte wurden angepasst und die Vorsorgewerte von organischen Verbindungen werden in Abhängigkeit vom TOC-Gehalt bewertet. Früher wurde der Humusgehalt herangezogen.
» Die Vorsorgewerte für Benzo(a)pyren und PAK wurden reduziert. Bei den anorganischen Vorsorgewerten wurden die Metalle Arsen und Thallium mit aufgenommen- Wirkungspfade
» Die Umfänge wurden auf Basis von wissenschaftliche Erkenntnissen umfangreich erweitert: z. B. Boden - Grundwasser: Bor, PFAS, STV, Phenole.
» Grenzwerte wurden teilweise erhöht und teilweise erniedrigt.
» Eluate werden mit einen Flüssigkeits-Feststoffverhältnis von 2:1 hergestellt.
» Prüfwerte werden in Abhängigkeit vom TOC-Gehalt unterschieden.
» Prüfwerte für anorganische und organische Stoffe für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser im Sickerwasser werden am Ort der Beurteilung festgelegt.- Anforderungen für das Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht (Verfüllungen)
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Deponieverordnung (DepV) »
- Mit der Einführung der EBV musste innerhalb der DepV der Begriff der mineralischen Ersatzbaustoffe ergänzt werden. Bestimmte, nach der EBV güteüberwachte Ersatzbaustoffe dürfen danach ohne zusätzliche Untersuchungen deponiert werden. Der Deponiebetreiber wird festlegen, ob weitere Untersuchungen notwendig sind.
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Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) »
- Die Vorgaben und Pflichten der GewAbfV gelten mit Inkrafttreten der Mantelverordnung sowohl für Ersatzbaustoffe als auch für Gemische aus Ersatz- und natürlichen Baustoffen. Die Verordnung gibt vor, dass Abfälle bei Rückbaumaßnahmen möglichst sortenrein gesammelt und entsorgt werden sollen.
Was bedeutet die neue Verordnung für Abfallerzeuger, Recyclingunternehmen und Ingenieurbüros?
- Die Beseitigung von Abfall ist nur noch zulässig, wenn eine vorherige Verwertung nicht möglich oder wirtschaftlich ist (Kreislaufwirtschaftsgesetz, KrWG).
- Materialwerte für die Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) sind neu definiert und maßgeblich für deren Einstufung (Ersatzbaustoffverordnung, EBV).
- Ein Eignungsnachweis für jedes Material, das im Rahmen der EBV in Verkehr gebracht werden soll, wird verpflichtend. Er beinhaltet die Erstprüfung der Materialwerte und eine Betriebsprüfung.
- Es wird niedrigere Bestimmungs- und Nachweisgrenzen geben (Bundes-Bodenschutzverordnung, BBodSchV).
- Viele neue Schadstoffe wie PFAS, sprengstofftypische Verbindungen (STV) und Phenole müssen untersucht werden (Bundes-Bodenschutzverordnung, BBodSchV).
- Es sind neue Anforderungen für das Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht (Verfüllungen) definiert (Bundes-Bodenschutzverordnung, BBodSchV).
Dienstleistungen für die Kreislaufwirtschaft – Unsere Analytik für Ihre Gewissheit bei Ersatzbaustoffen und Bodenmaterial
Wir bieten die notwendigen Analysen nach den geltenden Vorschriften und passen unsere Methoden kontinuierlich an.
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Akkreditierte Untersuchungen nach Ersatzbaustoffverordnung (EBV) für technische Bauwerke:
» RC Ersatzbaustoffe
» Boden/Baggergut
» Industrienebenprodukte
» Gleisschotter
- Akkreditierte Untersuchungen nach Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV):
» Bestimmung der Vorsorgewerte
» Wirkungspfad Boden - Grundwasser
» Wirkungspfad Boden - Mensch
» Wirkungspfad Boden - Nutzpflanze
» Untersuchungen für das Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht (Verfüllungen)
- Akkreditierte Untersuchungen nach Deponieverordnung (DepV)
- Akkreditierte Untersuchungen nach Verfüllrichtlinien
- Durchführung von Probenahmen im Bereich der BBodSchV und bei der Eigenkontrolle von Ersatzbaustoffen (MEB)
- Beratung bei Untersuchungsprogrammen
- Begleitung von Sanierungsmaßnahmen