Update der Europäischen Kontaminanten-Verordnung (EU) 2023/915
Änderungsverordnung trat am 16. Juli 24 in Kraft
Juli 2024 (Update). Im Mai 2024 wurde mit der Verordnung (EU) 2023/915 eine umfangreiche Neufassung der Europäischen Kontaminanten-Verordnung veröffentlicht. Diese Überarbeitung, der sogenannte "Recast", war seit mehreren Jahren geplant, um nach einer Vielzahl von Änderungsverordnungen seit der Veröffentlichung im Jahr 2006 den Verordnungstext klarer zu strukturieren und die hohe Anzahl an Fußnoten zu reduzieren.
Die nun in Kraft getretene Änderungsverordnung (EU) 2024/1756 zur VO (EU) 2023/915 enthält u. a. folgende wesentliche Änderungen:
- Probenahme: Verschiedene Bezugnahmen auf die neuen Probenahmeverordnungen für Mykotoxine (VO (EU) 2023/2782) und Pflanzentoxine (VO (EU) 2023/2783) (siehe auch Probenahme und Analyse von Mykotoxinen und Pflanzentoxinen).
- Hafer/Haferprodukte: Höchstgehalte für Ochratoxin A und Zearalenon in unverarbeitetem Hafer mit Spelzen; Höchstgehalt für T-2/HT-2 Toxin in Backwaren mit hohem Hafergehalt gilt für Erzeugnisse mit mind. 75 % Hafermahlerzeugnissen.
- Für den Endverbraucher in Verkehr gebrachte Getreide(-produkte): Geltungsbereich für Ochratoxin A nur für Getreide(körner), für Zearalenon für Getreide(körner), Kleie und Keime.
- Reiserzeugnisse: Konkretisierung ihrer Definition.
- Babynahrung: Differenzierung der Höchstgehalte von PAK für Babynahrung in Pulverform sowie Babynahrung in Flüssigform.
- Leinsamen: Höchstgehalt für Blausäure gilt unabhängig von der Verarbeitungsstufe.
- Wildbret: Präzisierung des Eintrags für Dioxine und PCBs.
Die vorherige Verordnung (EU) Nr. 1881/2006 wurde mit Einführung der Verordnung (EU) 2023/915 aufgehoben.
Wesentliche Inhalte und Änderungen zur vormaligen VO (EU) Nr. 1881/2006 auf einen Blick:
- Mit Artikel 1 wurde neu ein Artikel zur Festlegung von Begriffsbestimmungen eingeführt. Begriffe wie "Lebensmittel", "Lebensmittelunternehmer", "Inverkehrbringen" und "Endverbraucher" wurden auf die Basis-Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zurückgeführt; Begriffe wie "Verarbeitung", "unverarbeitete Erzeugnisse" sowie "Verarbeitungserzeugnisse" auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004.
- Artikel 2 legt u.a. fest, dass Lebensmittel, die die im Anhang I aufgeführten Höchstgehalte überschreiten, nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden dürfen und nicht als Rohstoffe in Lebensmitteln oder Zutaten verwendet werden dürfen.
- Die Definition der Lebensmittelkategorien bezieht sich stärker auf Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen. Neben Früchten, Gemüse und Getreide gelten nun auch die entsprechenden Erzeugnislisten für Schalenfrüchte, Ölsaaten und Gewürze.
- Anhang I enthält die Höchstgehalte der geregelten Kontaminanten. Anmerkungen, die sich direkt auf einen konkreten Höchstgehalt und dessen Anwendung beziehen, finden sich in einer Spalte neben den jeweiligen Höchstgehalten. So wurden die vormals 75 Fußnoten auf 15 Fußnoten mit allgemeinen Definitionen reduziert und eine bessere Lesbarkeit erreicht.
- Anhang II enthält eine Entsprechungstabelle mit einem Vergleich der Artikelnummern von alter und neuer Verordnung.
- Ein Verbot der Entgiftung, das vorher nur für Lebensmittel mit in Abschnitt 2 des Anhangs aufgeführte Kontaminanten (Mykotoxine) galt, gilt nun allgemein für Lebensmittel, die in Anhang I aufgeführte Kontaminanten enthalten (Artikel 4). Begründet wird dies mit einem Mangel an wissenschaftlichen Erkenntnissen zu potenziellen Metaboliten, die im Rahmen der Entgiftung entstehen könnten.
- Übergangsvorschriften der bisherigen Verordnung Nr. (EG) 1881/2006 gelten weiter und sind explizit in Artikel 10 aufgeführt.
Änderungen und Ergänzungen zu bisherigen Höchstgehalten
Die vorher in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 festgelegten Höchstgehalte wurden grundsätzlich in der Neufassung beibehalten.
Wichtige Änderungen bezüglich konkreter Höchstgehalte, die bisher nicht direkt in der VO (EG) Nr. 1881/2006 enthalten waren:
- Aflatoxine: Die Höchstgehalte für Aflatoxine gelten ebenfalls für verarbeitete Lebensmittel, wenn diese zu 80 % aus dem entsprechenden Erzeugnis bestehen.
- Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK): Die PAK-Höchstgehalte für Pulver aus Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs zur Zubereitung von Getränken gelten nicht für Instant-Kaffee und löslichen Kaffee. Die PAK-Höchstgehalte für Babynahrung beziehen sich direkt auf das pulverförmige oder auf das flüssige Erzeugnis.
- Melamin: Zum bestehenden Höchstgehalt für Melamin in pulverförmiger Säuglingsnahrung wird ein Höchstgehalt in flüssiger Säuglingsnahrung ergänzt.
Seit der ersten Veröffentlichung der neuen Kontaminanten-Verordnung (EU) 2023/915 wurden verschiedene Höchstgehalte zur Verordnung hinzugefügt oder verändert, so u.a. für Deoxynivalenol, T-2/HT-2 Toxin und Ergotalkaloide.
Kontaminanten, für die Höchstgehalte festgelegt sind:
- Mykotoxine: Aflatoxine B, G und M1, Ochratoxin A, Patulin, Deoxynivalenol, Zearalenon, Fumonisine, Citrinin, Mutterkornsklerotien, Ergotalkaloide und T-2/HT-2 Toxin
- Pflanzentoxine: Erucasäure, Tropanalkaloide, Blausäure, Pyrrolizidinalkaloide, Opiumalkaloide, Delta-9-Tetrahydrocannabinol
- Metalle und Elemente: Blei, Cadmium, Quecksilber, Arsen, Zinn
- Halogenierte persistente organische Schadstoffe: Dioxine und PCB, Perfluoralkylsubstanzen
- Prozesskontaminanten: PAK, 3-MCPD, Summe aus 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureestern, Glycidylfettsäureester
- Andere Kontaminanten: Nitrat, Melamin, Perchlorat
Analyse von Kontaminanten
Die Expert:innen aus den verschiedenen Kompetenzzentren für Kontaminanten des Eurofins Labornetzwerks für Lebens- und Futtermittelanalytik in Deutschland haben jahrelange Erfahrung mit der Analyse, Auswertung und Bewertung aller rechtlich geregelten Kontaminanten in Lebensmitteln und Futtermitteln. Die Mitarbeit in verschiedenen analytischen Arbeitsgruppen und eigene F&E-Teams stellen sicher, dass die Labore im dynamischen Gebiet der Kontaminantenanalytik immer auf dem neuesten Stand sind, wenn neue Substanzen oder neue Höchstgehalte in den Fokus rücken. Weitere aktuelle Beiträge zu Kontaminanten finden Sie rechts auf dieser Seite.
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