Quartäre Ammoniumverbindungen in Säuglingsnahrung
Neue Grenzwerte in China: rechtlicher Hintergrund und analytische Umsetzung
Apr. 2023. Die Gruppe der quartären Ammoniumverbindungen (oftmals als QAV oder auch Quats bezeichnet), beschreibt eine große Gruppe von Industriechemikalien, die den Tensiden zuzuordnen sind. Für Säuglings- und Kleinkindernahrungen gilt in der EU der Höchstwert von 0,01 mg/kg[1]. Die chinesischen Behörden verlangen seit 01.01.2022 für eingeführte Babynahrungsprodukte Zertifikate mit negativem QAV-Nachweis. Negativ bedeutet in diesem Zusammenhang „kleiner LOQ“, der mit 1ppb (0,001 mg/kg) festgeschrieben wurde[2].
Rechtliche Regelung innerhalb der EU
Diese erfolgt über die Summenregelung von Benzalkoniumchlorid (BAC) mit Kettenlängen zwischen C8 und C18 und Didecylmethylammoniumchlorid (DDAC) mit Kettenlängen zwischen C8 und C12. Beide Stoffgruppen sind innerhalb der Europäischen Union nicht mehr für den Einsatz in Pflanzenschutzmitteln zugelassen[3,4,6]. Sie fallen somit unter die Verordnung (EG) Nr. 396/2005[5]. Für pflanzliche und tierische Erzeugnisse liegt der aktuelle Rückstandshöchstgehalt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1119/2014[6] für die jeweilige Summe BAC und DDAC bei 0,1 mg/kg. Ab dem 14.09.2023 wird der Rückstandshöchstgehalt für die Summe DDAC bei pflanzlichen Lebensmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2023/377[7] auf 0,05 mg/kg abgesenkt.
Rechtliche Regelung in China
Die chinesische Vorschrift umfasst die Substanzen BAC C12 - C16, Benzalkoniumbromid, DDAC C10 sowie Tetrabutylammoniumhydrogensulfat (TBAHS) in pulverförmigen Babynahrungsprodukten, getreidebasierter Ergänzungsnahrung und Obst- und Gemüsepürees, die für Babynahrung bestimmt sind.
Hintergrund des QAV-Eintrags in Lebensmittel
QAV sind kationische Tenside und aufgrund ihrer chemischen Eigenschaften sowohl in Wasser als auch in Fett löslich. Dadurch kann Schmutz und Fett sehr gut in Wasser gebunden werden.
Einige dieser Verbindungen haben – abhängig von ihrer Struktur – neben reinigenden auch keimtötende Eigenschaften. Zu den bekanntesten Substanzklassen mit keimtötender Eigenschaft zählen die BACs und DDACs. Sie können die Funktion der Zellmembran von Lebewesen beeinträchtigen und schädigen und werden daher als Biozide in Reinigungs- oder Desinfektionsmitteln, auch zur Oberflächenbehandlung, eingesetzt.
QAV sind darüber hinaus oberflächenaktiv und haften nach ihrer Anwendung gut an den behandelten Oberflächen. Wenn die behandelten Oberflächen, Schneidgeräte etc. nach erfolgter Desinfektion nicht ausreichend mit heißem Wasser gespült werden, können Rückstände von QAV vor allem auf fett- und eiweißreiche Lebensmittel übergehen. Dies kann in reinigungsintensiven Branchen, die zum Beispiel Fleisch-, Fisch-, Milch- oder Käseprodukte herstellen und verarbeiten, zu Problemen führen.
Ein weiterer Übertragungsweg der QAV auf Lebensmittel können Handdesinfektionsmittel sein, die QAV enthalten. Gerade in der Pandemiezeit haben Desinfektionsmaßnahmen als Schutz vor SARS-CoV-2-Viren massiv zugenommen.
Unser Branchenlabor für Babyfood der Eurofins Labore für Lebens- und Futtermittelanalytik in Deutschland hat langjährige Erfahrung mit diesen Kontaminanten und kann Ihre Babyfood-Produkte und Lebensmittel sowohl nach der EU-Gesetzgebung als auch nach den chinesischen Anforderungen beurteilen. Die zugrundeliegenden Analysenmethoden basieren auf der Extraktion der Analyten und gleichzeitiger Abtrennung der Matrixbestandteile mit anschließender Messung mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (UHPLC)-Tandem-Massenspektrometrie (MS/MS).
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Relevante Quellen
[1] Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362)
[2] “BJS 202007 Determination of Disinfectant Residue in Baby Food”; official notice No.2020-50; China SAMR (State Administration for Market Regulation) – Dokument in chinesischer Sprache
[3] VERORDNUNG (EG) Nr. 2076/2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I dieser Richtlinie sowie den Widerruf der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen
[4] RICHTLINIE 2009/70/EG zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Difenacoum, Didecyldimethylammoniumchlorid und Schwefel
[5] VERORDNUNG (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs
[6] VERORDNUNG (EU) Nr. 1119/2014 DER KOMMISSION zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Benzalkoniumchlorid und Didecyldimethylammoniumchlorid in oder auf bestimmten Erzeugnissen
[7] VERORDNUNG (EU) 2023/377 zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Benzalkoniumchlorid, Chlorpropham, Didecyldimethylammoniumchlorid (DDAC), Flutriafol, Metazachlor, Nikotin, Profenofos, Quizalofop-P, Natriumaluminiumsilicat, Thiabendazol und Triadimenol in oder auf bestimmten Erzeugnissen