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Die neue Novel-Food-Verordnung – Was Sie beachten müssen

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Am 31. Dezember 2015 ist eine neue Verordnung über neuartige Lebensmittel in Kraft getreten. Die neue Novel-Food-Verordnung (EU) 2015/2283 ist nun seit 1. Januar 2018 verbindlich und löst die Verordnung (EG) Nr. 258/97 ab. Sie findet eine breite Beachtung in der Öffentlichkeit, da nun auch Insekten, die als Lebensmittel auf den Markt kommen, in der neuen Verordnung erfasst werden und vorab geprüft werden müssen.

Was ist Novel Food?

Der Begriff Novel Food umfasst neuartige Lebensmittel. Diese sind alle Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 noch nicht in nennenswertem Umfang in der Europäischen Union für den menschlichen Verzehr verwendet oder verzehrt wurden und einer in der Novel-Food-Verordnung genannten Lebensmittelkategorie zugeordnet werden können. Hierzu gehören z. B. Lebensmittel aus

  • Mikroorganismen, Pilzen oder Algen
  • Pflanzen oder Pflanzenteilen
  • Tieren oder deren Teilen
  • Technisch hergestellten Nanomaterialien

Welche neuen Regelungen enthält die Verordnung (EU) 2015/2283? 

Die Begriffsbestimmung für Novel Food wird genauer geregelt. Die Unklarheiten im Hinblick auf den Anwendungsbereich der bisher geltenden Novel-Food-Verordnung werden beseitigt. Unter anderem sind Zubereitungen aus Insekten, Lebensmittel aus Zell- oder Gewebekulturen sowie Erzeugnisse mineralischen Ursprungs Teil der Begriffsbestimmung und damit eindeutig im Anwendungsbereich der Verordnung.

Das Bewertungs- und Zulassungsverfahren für Novel Food wird gestrafft und damit beschleunigt. Die bisher in den einzelnen Mitgliedstaaten durchgeführte Bewertung von Zulassungsanträgen wird künftig zentral durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) erfolgen. Somit läuft das Zulassungsverfahren auf europäischer Ebene. Zusätzlich sind die Zulassungen nicht wie bisher auf den Antragsstellenden bezogen, sondern gelten allgemein und somit zu Gunsten aller Inverkehrbringenden.

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens gibt es eine von der Kommission erstellte und auf Stand zu haltende Unionsliste. Nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel dürfen nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden.

Traditionelle Lebensmittel aus Drittländern können leichter in den EU-Binnenmarkt eingeführt werden.

Wie sehen die Übergangsregelungen von der alten zur neuen Verordnung aus?

Die Übergangsmaßnahmen sind in Art. 35 Verordnung (EU) 2015/2283 beschrieben. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden: 

  • Zulassungsverfahren, die vor dem Geltungsbeginn der neuen Verordnung begonnen haben, bei denen aber das Zulassungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Für diese „alten“ neuartigen Lebensmittel übernimmt die Kommission das schon gemäß alter Verordnung gestellte Zulassungsverfahren und entscheidet über die Anträge.
  • Zulassungsverfahren, die durch die Erweiterungen des Anwendungsbereiches der neuen Verordnung erst jetzt notwendig geworden sind. Für diese „neuen“ neuartigen Lebensmittel, also Lebensmittel, die vor Inkrafttreten der neuen Novel-Food-Verordnung nach herkömmlichem Recht verkehrsfähig waren, muss ein Zulassungsantrag bis spätestens 2. Januar 2020 gestellt werden. Vor Ablauf dieser Frist ist das betreffende Lebensmittel somit ohne Antragstellung legal vermarktungsfähig.

Haben Sie Fragen?

Für Rückfragen zum Novel-Food-Bereich wenden Sie sich bitte an unsere Kundenberaterin Dr. Zein Jennah Abbas.

 

Relevante Dokumente: