Nikotin in Lebensmitteln
Neue Rückstandshöchstgehalte für bestimmte Warengruppen
März 2024 (Update). Bereits im Februar 2023 wurden mit der Verordnung (EU) 2023/377 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005[1] gesenkte und zusätzliche Rückstandshöchstgehalte (RHG) u. a. für Nikotin veröffentlicht. Die Verordnung gilt seit dem 14. September 2023. Aufgrund von Unstimmigkeiten in den Verzehrsdaten einer Studie für Tee und eines aktuellen Statements der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)[2] wurde unmittelbar nach Veröffentlichung eine erneute Änderung dieser Verordnung veranlasst: Änderungsverordnung (EU) 2023/1536[3] enthält u. a. Aufbrauchsmöglichkeiten für Tee, der vor der Änderung der RHG hergestellt wurde, sowie weitere Änderungen für Gewürze. Mit der erneuten Änderungsverordnung (EU) 2024/451[4] sind nun im Februar 2024 die Rückstandhöchstgehalte für Nikotin in allen Gewürzen wieder auf 0,3 mg/kg angehoben worden. Vorrübergehend waren diese abgesenkt worden.
Folgende Warengruppen sind direkt von Reduktionen der Rückstandshöchstmengen betroffen:
- Hagebutten
- (frische) Kräuter und essbare Blüten
- Wildpilze (frisch)
- Kräutertee
- Bestimmte Gewürze
- Tee
Übersicht der in Verordnung (EU) 2023/377 veröffentlichten Änderungen:
Warengruppe |
RHG NEU [mg/kg] |
RHG ALT [mg/kg] |
Früchte und Beeren allgemein | 0,01 | |
Hagebutten | 0,2 | 0,3 |
Nüsse, Oliven, Avocados, Ölsaaten, Ölfrüchte, Getreide | 0,02 | |
Gemüse, Hülsenfrüchte, Zuckerpflanzen | 0,01 | |
Kräuter und essbare Blüten | 0,1 | 0,4 |
Kulturpilze, Moose und Flechten, Algen, Prokaryonten | 0,01 | |
Wildpilze (frisch) | 0,02 | 0,04 |
Wildpilze (getrocknet) | 1,2 | 1,2 |
Steinpilze (getrocknet) | 2,3 | 2,3 |
Tee | 0,5 | 0,6 |
Kräutertee | 0,3 | 0,5 |
Kakaobohnen, Johannisbrot, Hopfen | 0,05 | |
Gewürze (Samen und Fruchtgewürze, z.B. Vanille) | 0,3* | 0,3 |
Andere Gewürze (Rinde, Wurzel, Rhizom, Knospe, Blüten, Steinfrucht) | 0,3* | 4 |
Tierische Lebensmittel | 0,01 | |
Eier, Honig | 0,05 |
* Vorrübergehende stärkere Absenkung, hier genannte Werte gelten über VO (EU) 2024/451 seit Februar 2024
Mit Ausnahme von Hagebutten gelten für alle Erzeugnisse, die vor Änderung der RHG hergestellt wurden, Übergangsregelungen zur Vermarktung.
Die Rückstandshöchstgehalte für Nikotin sollen weiter überwacht werden und innerhalb von 7 Jahren erneut überprüft werden. Für Wildpilze (frisch) soll die Überarbeitung der RHG parallel zu der für Wildpilze (getrocknet) vorgenommen werden. Für Tee soll bereits im Februar 2026 eine weitere Senkung des RHG erfolgen, wenn nicht bis Juni 2025 neue Informationen vorliegen.
Über die genannten Warengruppen hinaus gelten zukünftig Rückstandshöchstgehalte für alle Erzeugnisse der Verordnung (EU) Nr. 396/2005, für die bisher keine spezifischen Rückstandshöchstgehalte galten.
Nikotin – Hintergrund und Toxikologie
Nikotin ist ein Alkaloid und kommt natürlicherweise in Nachtschattengewächsen wie der Tabakpflanze Nicotiana tabacum und in geringerem Umfang auch in Kartoffeln, Tomaten und Auberginen vor. Wissenschaftliche Erkenntnisse belegen nicht schlüssig, dass Nikotin natürlicherweise auch in einer Reihe anderer pflanzlicher Lebensmittelgruppen vorkommt.
Aufgrund seiner insektiziden Wirkung wurde Nikotin auch in Pflanzenschutzmitteln eingesetzt. In der EU ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln mit Nikotin jedoch bereits seit Jahren verboten. Aufgrund verschiedener und oft unklarer Eintragswege wird Nikotin auch zu den sogenannten „Multiple-Source-Substanzen“ gezählt.
Nikotin hat in geringen Konzentrationen eine stimulierende Wirkung. In höheren Konzentrationen ist es ein starkes Nervengift. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat 2009 eine akzeptable tägliche Aufnahmemenge (ADI) von nur 0,0008 mg/kg Körpergewicht sowie eine ebenso niedrige akute Referenzdosis (ArfD) festgesetzt.
Analyse von Nikotin
Die Expert:innen aus unseren Kompetenzzentren für Rückstände und Kontaminanten des Eurofins Labornetzwerks für Lebens- und Futtermittelanalytik in Deutschland haben jahrelange Erfahrung mit der Analyse und Auswertung von Nikotin in diversen pflanzlichen und tierischen Lebensmittelmatrices. Standardmäßig findet die LC-MS/MS-Technik Anwendung.
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Kontaktieren Sie Ihre:n persönliche:n Kundenbetreuer:in oder wenden Sie sich direkt an unsere Expertin Roma Nemitz-Sturm.
Relevante Quellen
[1] Verordnung (EU) 2023/377 hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Benzalkoniumchlorid, Chlorpropham, Didecyldimethylammoniumchlorid (DDAC), Flutriafol, Metazachlor, Nikotin, Profenofos, Quizalofop-P, Natriumaluminiumsilicat, Thiabendazol und Triadimenol in oder auf bestimmten Erzeugnissen;
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs
[2] EFSA Journal: Statement on the revised targeted risk assessment for certain maximum residue levels for nicotine
[3] Verordnung (EU) 2023/1536 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Nikotin in oder auf bestimmten Erzeugnissen
[4] Verordnung (EU) 2024/451 hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Nikotin in oder auf bestimmten Erzeugnissen