Neue Verordnung für Säuglingsanfangs- und Folgenahrung
Die EU-Verordnung (EU) Nr. 2016/127 ersetzt die deutsche Verordnung über diätetische Lebensmittel
Apr. 2020. Seit dem 22. Februar 2020 gilt nun die Delegierte Verordnung für Säuglingsanfangs- und Folgenahrung (VO (EU) Nr. 2016/127) zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und ersetzt somit die deutsche Verordnung über diätetische Lebensmittel (DiätV). Davon ausgenommen ist Säuglingsanfangs- und Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird. Für diese gilt die neue Verordnung ab dem 22. Februar 2021. Für Beikost gilt bis auf weiteres die Diätverordnung.
Folgende Änderungen gehen mit der neuen Verordnung für Säuglingsanfangs- und Folgenahrung einher:
Zusammensetzung
- Docosahexaensäure (DHA) für Anfangs- und Folgenahrungen und Carnitin für Anfangsnahrungen − jetzt verpflichtende Zusatzstoffe, bisher optional
- Es wurden bestehende Grenzwerte geändert, unter anderem gibt es eine neue gesenkte Höchstgrenze für Eiweiß und eine Anpassung der Mindest- oder Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe
Kennzeichnung
- Veränderte Einordnung von Nährstoffen in der Nährwerttabelle (z.B.: GOS/FOS werden künftig zu Teilen den Ballaststoffen zugeordnet)
- Folsäure wird zukünftig als Folat aufgeführt
- Aufgrund erforderlicher Anpassungen der Zusammensetzung kann es in der Zutatenliste zu Änderungen in der Reihenfolge der Inhaltsstoffe kommen
Kommunikation an Konsumenten
- Ausweitung des Werbeverbots für Säuglingsanfangsnahrungen - nährwertbezogene Angaben sind somit nur noch bedingt möglich. Ausschließlich folgende Angaben sind für Säuglingsanfangsnahrung möglich, sofern zutreffend: „enthält DHA“, „nur Laktose“ bzw. „laktosefrei“.
Haben Sie Fragen zum Thema Säuglingsanfangs- und Folgenahrung?
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