Probenahme und Analyse von Mykotoxinen und Pflanzentoxinen in Lebensmitteln
Neue EU-Verordnungen treten zum 1. April 2024 in Kraft
Febr. 2024 (Update). Der 1. April 2024 ist der Stichtag für zwei neue EU-Verordnungen: Die neue Verordnung Verordnung (EU) 2023/2782 zur Probenahme und Analytik von Mykotoxinen in Lebensmitteln soll die Verordnung (EG) 401/2006 ablösen. Die Verordnung (EU) 2023/2783 soll Kriterien zur Probenahme und Analytik von Pflanzentoxinen in Lebensmitteln festlegen. Für die Anpassung der Analysenmethoden für Mykotoxine ist eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2029 und für Pflanzentoxine bis zum 1. Juli 2028 vorgesehen.
Beide Verordnungen beziehen sich zunächst auf amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten. Bei der Verabschiedung wurde jedoch explizit auf die Wichtigkeit entsprechender Probenahme- und Analysekriterien zur Kontrolle von Myko- und Pflanzentoxinen für die industrielle Selbstkontrolle hingewiesen. Eine entsprechende Verordnung auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 soll demnächst vorgelegt werden (Ausschusssitzung, CMTD(2023)28).
Grundlage der neuen Verordnungen
Mykotoxine und Pflanzentoxine können sehr inhomogen verteilt in Lebensmitteln auftreten. Die Entnahme einer repräsentativen Probe sowie deren vollständige Homogenisierung vor der Analyse sind daher von entscheidender Bedeutung für die Bewertung der Kontamination von Lebensmitteln mit Mykotoxinen und Pflanzentoxinen.
Wir haben die wichtigsten Änderungen für Mykotoxine und Pflanzentoxine aus den Verordnungen für Sie zusammengefasst.
Wesentliche Änderungen für Mykotoxine
- Insgesamt gibt es zukünftig Probenahmevorschriften für 14 Lebensmittelgruppen:
- Getreide und Ölsaaten
- Trockenfrüchte und daraus hergestellte/verarbeitete Erzeugnisse
- Getrocknete Feigen und daraus hergestellte/verarbeitete Erzeugnisse
- Erdnüsse, Aprikosenkerne, Nüsse und getrocknete Gewürze mit großer Partikelgröße sowie daraus hergestellte/verarbeitete Erzeugnisse
- Getrocknete Gewürze und Gewürzpulver
- Milch und Milcherzeugnisse, Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, und Kleinkindernahrung
- Babynahrung und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder
- Pflanzliche Öle
- Kaffee, Kaffeeerzeugnisse, Lakritz, Lakritzerzeugnisse und neu: Kakao, Kakaoerzeugnisse
- Neu: Getränke (bislang nur Fruchtsäfte, Most und Wein)
- Neu: Feste verarbeitete Obst- und Gemüseerzeugnisse (bisher nur Apfel)
- Neu: Nahrungsergänzungsmittel (bisher nur solche auf Basis von rotem Reis) sowie Pollen(-produkte)
- Neu: Getrocknete Kräuter, Kräutertee, Tee
Alle weiteren Lebensmittel werden gemäß ihrer Partikelgröße und Beschaffenheit bestmöglich einer Gruppe zugeordnet.
- Die Probennahmevorschriften gelten zukünftig für alle in einer Lebensmittelgruppe untersuchten Mykotoxine, auch für solche, für die bislang keine Höchstgehalte festgelegt wurden.
- Die geforderten Leistungskriterien für die Analyse von Mykotoxinen werden modifiziert. Für die Implementierung gewährt die Verordnung eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2029. Für Methoden, die vor Inkrafttreten der neuen Verordnung validiert wurden, gelten bis dahin die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 401/2006.
Wesentliche Neuerungen für Pflanzentoxine
- Die Vorgaben für die Probenahme von Pflanzentoxinen entsprechen den Vorgaben für die Probenahme von Mykotoxinen, d.h. sie gelten ebenfalls für die oben genannten 14 Lebensmittelgruppen.
- Auch hier sind die Vorschriften für alle in einer Lebensmittelgruppe untersuchten Pflanzentoxine gültig; Ausnahmen sind die Probenahme von Kartoffeln und Kartoffelprodukten für die Analyse auf Glykoalkaloide sowie die Probenahme von Honig für die Analyse auf Pyrrolizidinalkaloide. Hier gelten die Vorschriften aus Teil B des Annex der Verordnung (EG) Nr. 333/2007.
- Es werden Leistungskriterien für die Analyse von Pflanzentoxinen festgesetzt. Für die Implementierung gewährt die Verordnung eine Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2028. Bis dahin können Methoden angewendet werden, die vor Inkrafttreten der neuen Verordnung validiert wurden.
- Die neue Verordnung hebt die Verordnung (EU) 2015/705 für die Probenahme und Leistungskriterien für Erucasäure auf.
Analyse von Mykotoxinen und Pflanzentoxinen bei Eurofins
Die Expert:innen aus dem Kompetenzzentrum für Mykotoxine und Pflanzentoxine des Eurofins Labornetzwerks für Lebens- und Futtermittelanalytik in Deutschland haben jahrelange Erfahrung mit der Probenvorbereitung, Analyse, Auswertung und Bewertung einer Vielzahl von Mykotoxinen und Pflanzentoxinen in Lebensmitteln und Futtermitteln.
Die Homogenisierung der in den neuen Verordnungen genannten großen Probenmengen (bis zu mehreren 10 kg) gehört seit vielen Jahren ebenso zu unserem Know-how wie matrixspezifische Anforderungen z.B. zur Nass- oder Trockenhomogenisierung. Insbesondere für die jetzt neu geforderte Homogenisierung größerer Probenmengen für die Analyse von Pyrrolizidinalkaloiden wurden bereits Methoden implementiert. Probenahmeservices im Ursprungsland ergänzen den umfangreichen Service der Eurofins Labore für Lebens- und Futtermittelanalytik in Deutschland.
Die Analysenmethoden des Eurofins Kompetenzzentrums für Mykotoxine erfüllen die in Verordnung (EU) Nr. 401/2006 festgelegten Kriterien oder orientieren sich bei Pflanzentoxinen an den Richtwerten der entsprechenden Fachgruppen. Sie erfüllen damit bereits heute weitgehend die Anforderungen der neuen EU-Verordnungen an die Analysenmethoden. Alle Änderungen werden derzeit geprüft und gegebenenfalls zeitnah angepasst.
Neben allen in der Verordnung (EU) 2023/915 rechtlich geregelten Mykotoxinen und Pflanzentoxinen gehören viele weitere Mykotoxine und Pflanzentoxine wie u.a. Alternaria-Toxine, Beauvericin, Enniatine und Derivate des Deoxynivalenols sowie Chinolizidinalkaloide zu unserem Portfolio.
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Haben Sie Fragen zur Analyse von Mykotoxinen und Pflanzentoxinen? Kontaktieren Sie Ihre:n persönliche:n Kundenbetreuer:in oder wenden Sie sich an unsere Expertin Carina Kellner.