Neufassung der Leitsätze für Erfrischungsgetränke
Neue Beurteilungsgrundlagen für Erfrischungsgetränke
Okt. 2024. Im Bundesanzeiger wurde am 16. Mai 2024 die Neufassung der Leitsätze für Erfrischungsgetränke vom 10. April 2024 veröffentlicht. Erarbeitet wurden die Leitsätze von Vertreter:innen aus Wirtschaft, Lebensmittelüberwachung, Wissenschaft und Verbraucherschaft. Wir haben die Änderungen für Sie zusammengefasst.
Die Neufassung der Leitsätze enthält im Wesentlichen neben den an neue Arten von Erfrischungsgetränken bzw. verwendete Zutaten angepassten Beschreibungen auch überarbeitete Beschaffenheitsmerkmale.
Überblick über die Neuerungen:
Aktualisierung der allgemeinen Beschaffenheitsmerkmale
Der Höchstgehalt an Alkohol von 2 g/l darf auch dann nicht überschritten werden, wenn dem Erfrischungsgetränk gezielt fermentierte Zutaten zugesetzt werden.
Bezeichnung und Aufmachung
- Das Kapitel wurde textlich neu strukturiert und hat weitere Unterteilungen erhalten.
- Die Bezeichnung „Erfrischungsgetränk“ wird durch die Geschmacksrichtung ergänzt oder die unter Abschnitt 2 aufgeführte Bezeichnung verwendet.
- Zugesetztes Kohlendioxid wird auch als Kohlensäure bezeichnet.
- Es gibt einen Hinweis zu „Eistee“ als Erfrischungsgetränk als Abgrenzung zu Eistee als Teegetränk.
Besondere Beurteilungsmerkmale für Fruchtsaftgetränke
- Fruchtsaftgetränke können enthalten:
- natürliches Frucht-Aroma,
- Natürliches Fruchtaroma mit anderen natürlichen Aromen oder
- NEU: natürliches Aroma. - Besteht ein Fruchtsaftgetränk aus mehr als zwei Fruchtarten, so kann es als Mehrfruchtsaftgetränk bezeichnet werden.
- Im Hauptsichtfeld kann der Gesamtfruchtgehalt ergänzend angegeben werden (QUID gilt zudem).
Besondere Beurteilungsmerkmale für Fruchtschorlen
- Fruchtschorlen können wie Fruchtsaftgetränke mit Folgendem aromatisiert werden:
- natürlichem Frucht-Aroma,
- natürlichem Fruchtaroma mit anderen natürlichen Aromen oder
- NEU: natürlichem Aroma.
Ausnahme Apfelschorle: lediglich mit natürlichem Apfel-Aroma und/oder natürlichem Apfel-Aroma mit anderen natürlichen Aromen. - Im Hauptsichtfeld kann der Gesamtfruchtgehalt ergänzend angegeben werden (QUID gilt zudem). Bei Apfelschorle ist dies bereits üblich.
Besondere Beurteilungsmerkmale für Limonaden
- Die Definition der zugesetzten Aromen wurde erweitert.
- Zutaten zur Erzielung eines süßen Geschmacks wurden ergänzt.
- Zitronensäure wird separat als mögliche Zutat mit aufgeführt.
- Der Mindest-Gesamtzuckergehalt von 7 % wurde gestrichen. In den Leitsätzen wird nun angegeben, wie der Zuckergehalt im Produkt zustande kommt (Fruchtbestandteile und zugesetzter Zucker).
- Im Hauptsichtfeld kann der Gesamtfruchtgehalt ergänzend angegeben werden (QUID gilt zudem).
Besondere Beurteilungsmerkmale für Brausen
- Ergänzung der Beschaffenheitsmerkmale für "Fassbrause".
Das vollständige Dokument finden Sie bei der Deutschen Lebensmittelbuch Kommission (DLMBK).
Wir unterstützen Sie
Haben Sie Fragen rund um die Leitsätze, Kennzeichnung von Erfrischungsgetränken sowie deren spezifische Analysen und Untersuchungen Ihrer Rohstoffe? Kontaktieren Sie Ihre:n persönliche:n Kundenbetreuer:in oder wenden Sie sich an unsere Ansprechpartnerin für Fruchtsaft und Fruchtnektar, Dr. Christiane Wolf.