Aktuelle Anforderungen an die Gewürzbranche
Diese Grenz- und Richtwerte für Pyrrolizidinalkaloide, Blei, Alternaria-Toxine und Ochratoxin A sollten Sie beachten
Mai 2023 (Update). Für vier Gruppen von Kontaminanten gab es in 2021 und 2022 Änderungen, die lebensmittelproduzierende Unternehmen beachten sollten: Pyrrolizidinalkaloide (PA), Blei, Alternaria-Toxine und Ochratoxin A (OTA). Diese sind für Unternehmen der Gewürzbranche relevant, aber auch für weitere Branchen, die Gewürze in ihren Produkten verwenden. Prüfen Sie jetzt Ihre Rohwaren darauf, ob sie den unten aufgeführten EU-Regularien entsprechen.
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Die Neuerungen für Sie kompakt zusammengefasst
Höchstgehalte für Blei
Geregelt in: Verordnung (EU) 2021/1317 der Kommission vom 9. August 2021 bezüglich der Höchstgehalte für Blei in bestimmten Lebensmitteln, im Mai 2023 übergegangen in die neue Europäische Kontaminantenverordnung (EU) 2023/915.
Gültigkeit: seit August 2021
Gültig für: Wilde Pilze, frisches Kurkuma und frischen Ingwer, getrocknete Gewürze (Fruchtgewürze, Wurzel- und Rhizomgewürze, Rindengewürze, Knospengewürze und Blütenstempelgewürze, Samengewürze)
Erzeugnis |
Höchstgehalt (mg/kg Frischgewicht) |
|
3.1.15 | Wilde Pilze, frisches Kurkuma und frischer Ingwer | 0,80 |
3.1.26 | Getrocknete Gewürze: | |
– Fruchtgewürze | 0,60 | |
– Wurzel- und Rhizomgewürze | 1,50 | |
– Rindengewürze | 2,0 | |
– Knospengewürze und Blütenstempelgewürze | 1,0 | |
– Samengewürze | 0,90 |
Richtwert für Alternaria-Toxine
Geregelt in: Empfehlung (EU) 2022/553 der Kommission vom 5. April 2022 zur Überwachung des Vorkommens von Alternaria-Toxinen in Lebensmitteln
Gültigkeit: seit April 2022
Gültig für: verarbeitete Tomatenerzeugnisse, Paprikapulver, Sesamsamen, Sonnenblumenkerne, Sonnenblumenöl, Schalenobst, getrocknete Feigen, getreidebasierte Babynahrung
Sonstiges: Es gelten Empfehlungen zu Probenahmeverfahren. Lebensmittelunternehmer sollten der EFSA bis zum 30. Juni jeden Jahres die Daten des Vorjahres übermitteln. Es handelt sich um Richtwerte, oberhalb derer ermittelt werden sollte, welche Faktoren zum Vorhandensein führen und wie sich die Lebensmittelverarbeitung auswirkt.
Lebensmittel |
Alternariol (AOH) (μg/kg) |
Alternariolmonomethylether (AME) (μg/kg) |
Tenuazonsäure (TeA) (μg/kg) |
Paprikapulver | – | – | 10.000 |
Höchstgehalte für Ochratoxin A
Geregelt in: Verordnung (EU) 2023/915 (Mai 2023) zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln. Die Änderungsverordnung (EU) 2022/1370 zur damaligen Kontaminantenerordnung (EG) Nr. 1881/2006 (Ergänzung bzw. Absenkung der bestehenden Höchstgehalte) trat am 28. August 2022 in Kraft.
Gültigkeit der ergänzten und gesenkten Höchstgehalte: seit Januar 2023
Änderungsverordnung umfasst: zusätzliche Höchstmengen für Gewürze allgemein, getrocknete Kräuter, bestimmte Zutaten für Kräutertees, andere Trockenfrüchte als getrocknete Weintrauben, bestimmte Ölsaaten, Pistazien, Kakaopulver, alkoholfreie Malzgetränke und Dattelsirup, sowie Absenkung einiger bestehender Höchstgehalte
Aktuell bereits gültige Höchstgehalte:
Erzeugnis |
Höchstgehalt (μg/kg) |
|
2.2.14 | Gewürze, einschließlich getrocknete Gewürze außer Capsicum spp. | 15 |
Capsicum spp. (getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, einschließlich Chili, Chilipulver, Cayennepfeffer und Paprika) | 20 | |
Gewürzmischungen | 15 | |
2.2.16 | Getrocknete Kräuter | 10 |
2.2.17 | Ingwerwurzeln zur Verwendung in Kräutertees |
15 |
Eibischwurzeln, Löwenzahnwurzeln und Orangenblüten zur Verwendung in Kräutertees oder in Kaffee-Ersatz |
2 |
Höchstgehalte für Pyrrolizidinalkaloide
Geregelt in: Verordnung (EU) 2020/2040 der Kommission vom 11. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte an Pyrrolizidinalkaloiden in bestimmten Lebensmitteln, im Mai 2023 übergegangen in die neue Europäische Kontaminantenverordnung (EU) 2023/915.
Gültigkeit: seit Juli 2022
Gültig für: (aromatisierter) Tee (für Säuglinge und Kleinkinder), Rotbusch- und Kräutertee, Nahrungsergänzungsmittel mit pflanzlichen Inhaltsstoffen, Pollen (-produkte) sowie Nahrungsergänzungsmittel auf Pollenbasis, getrocknete Kräuter (insbesondere Borretsch, Liebstöckel, Majoran und Oregano (getrocknet) sowie deren Mischungen), Kreuzkümmel
Sonstiges: Die im Anhang aufgeführten Lebensmittel, die vor dem 1. Juli 2022 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 2023 weiter vermarktet werden.
Erzeugnis |
Höchstgehalt (μg/kg) |
|
8.4.8 | Borretschblätter (frisch, tiefgefroren), die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden | 750 |
8.4.9 | Getrocknete Kräuter, ausgenommen die unter 8.4.10 genannten getrockneten Kräuter | 400 |
8.4.10 | Borretsch, Liebstöckel, Majoran und Oregano (getrocknet) und Mischungen, die ausschließlich aus diesen getrockneten Kräutern bestehen | 1.000 |
8.4.11 | Kreuzkümmel (Gewürzsamen) | 400 |
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