Prüfung von Pigmenten und Farbstoffen
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Pigmente und Farbstoffe machen die Produkte des täglichen Lebens bunt und somit attraktiv für den Verbraucher. Farbstoffe sind üblicherweise in einem bestimmten Medium löslich, währenddessen Pigmente dagegen unlöslich sind. In Anwendungen mit Lebensmittelkontakt werden beide hauptsächlich als Farbgranulat oder als Bestandteile von Druckfarben eingesetzt. Beide Anwendungen fallen jedoch nicht unter harmonisierte europäische Rechtsvorschriften.
Die europäische Kunststoffverordnung (EU) Nr. 10/2011 wird der Verwendung von Farbstoffen gerecht, die einer nationalen Gesetzgebung unterliegen. Dennoch gibt es kaum nationale Rechtsvorschriften für Pigmente und Farbstoffe.
Das niederländische Gesetz Warenwet für Verpackungen und Bedarfsgegenstände definiert die Anforderungen an Farbstoffe, die hauptsächlich aus der Resolution des Europarates von AP (89)1 übernommen wurden, wie folgt:
- Schwermetalle, löslich in 0,1 N Salzsäure:
- Antimon: 0,05%
- Arsen: 0,01%
- Barium: 0,01%
- Cadmium: 0,01%
- Chrom: 0,1%
- Quecksilber: 0,005%
- Blei: 0,01%
- Selen: 0,01%
- Der Anteil an folgenden Substanzen darf einen bestimmten Grenzwert nicht übersteigen:
- Primäre aromatische Aminen500 mg/kg
- Sulfonierte aromatische Amine 500 mg/kg
- Polychlorierte Biphenyle 25 mg/kg
- Extrahierbarer Toluolanteil an Rußpigmenten 0,15 %
Die Industrie wendet jedoch in der Regel strengere Grenzwerte an, da die o. a. Grenzwerte gemäß der aus dem Jahr 1989 stammenden Resolution recht hoch sind. Um sicherzustellen, dass keine Farbstoffe in Lebensmittel gelangen können, müssen darüber hinaus Pigmente und Farbstoffe ordnungsgemäß in die finalisierte Verpackung eingebettet werden.