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Prüfung von Gummi

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Prüfung von Gummi

Es gibt keine spezifische harmonisierte Verordnung auf EU-Ebene, die die Anforderungen an Materialien und Gegenstände aus Gummi für den Lebensmittelkontakt festlegt. Jedoch existieren zwei europäische Richtlinien für Materialien und Gegenstände aus Gummi, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, die als Leitlinien in Betracht gezogen werden können. Diese tragen dazu bei, dass Hersteller und Importeure die Verordnung 1935/2004/EG einhalten.

Die Resolution ResAP (2004) 4 des Europäischen Rats listet verschiedene Grundstoffe, die gewöhnlich bei der Herstellung von Kautschuk zulässig sind. Diese Liste ist allerdings keine Positivliste zugelassener Stoffe, kann aber herangezogen werden, um als Vorsichtsmaßnahme die zur Verwendung angedachten Stoffe bewerten zu können. Ebenfalls bietet diese Richtlinie Berechnungsbeispiele, anhand derer beurteilt werden kann, ob eine Prüfung erforderlich ist. Diese Berechnungen basieren auf folgenden Parametern:

  • Kontaktfläche zwischen Lebensmittel und Gummimaterial
  • Kontaktdauer
  • Kontakttemperatur
  • Anzahl der wiederholten Kontakte

Auch das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) nennt in seiner Leitlinie Nr. XXI zudem einige Stoffe, die bei der Herstellung von Kautschuk verwendet werden dürfen, sowie gibt sie Empfehlungen, welche Prüfungen mit den Materialien und Gegenständen durchgeführt werden sollten.

Im Gegensatz dazu sind Schnuller und Gummisauger die einzigen Produkte mit Lebensmittelkontakt, die durch eine spezifische Richtlinie auf EU-Ebene geregelt werden, der Richtlinie 93/11/EG der Kommission. Grund dafür ist die Tatsache, dass diese Produkte in der Regel in längeren Kontakt mit der Schleimhaut der Mundhöhle kommen. Deshalb legt eine spezifische Richtlinie die Grenzwerte für die Freisetzung von N-Nitrosamen und N-nitrosierbaren Substanzen fest.

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