Kosmetikverpackungen
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Gemäß Artikel 17 der Europäischen Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 sind geringe Mengen verbotener Stoffe, die unbeabsichtigt aus der Verpackung in Kosmetikprodukte migrieren, zulässig, sofern sie technisch unvermeidbar sind und die menschliche Gesundheit nicht gefährden. Die Verordnung enthält jedoch keine detaillierten Anforderungen, wie eine solche Migration zu analysieren oder zu bewerten ist. Dennoch ist die Bewertung von Kontaminationen und Informationen zur Verpackung ein obligatorischer Bestandteil des Produktsicherheitsberichtes.
Wir raten Kosmetikherstellern, ihre Sicherheitsbewertung folgendermaßen aufzubauen:
- Verpackungsmaterialien, die gesetzliche Verpflichtungen für Lebensmittelverpackungen erfüllen, wie die EU-Rahmenverordnung (EU) Nr. 1935/2004 und EU-Kunststoffverordnung (EU) Nr. 10/2011
- REACH-Deklaration, die bescheinigt, dass keine besonders besorgniserregenden Stoffe enthalten sind
- EU-Abfallrichtlinie 94/62/EG